allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

Der Vertrag wird von der Fa. Fastlane Tuning Schweiz 3110 Munsingen, Schweiz (Verkäufer) nur unter nachfolgenden Bedingungen geschlossen, die als Bestandteil des Vertrages zu betrachten sind. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sowohl für Geschäfte der Firma Fastlane Tuning mit Privatpersonen, als auch mit Juristischen Personen im Rechtssinne.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fastlane Tuning Schweiz GmbH

für Werkstattleistungen, Softwareoptimierung, Hardware, Codierung und Warenverkauf
Stand: 29. September 2026

Hinweis: Diese AGB ersetzen die bisher auf fastlanetuning.ch veröffentlichten Bedingungen (mit Sitzangabe Wichtrach). Sie sind auf schweizerisches Recht ausgerichtet.

1. Vertragspartner, Geltungsbereich

Vertragspartnerin ist die Fastlane Tuning Schweiz GmbH, Südstrasse 16 (Einheit 121, Green Places), 3110 Münsingen, Schweiz, UID CHE-331.294.253, Handelsregisteramt des Kantons Bern, Firmennummer CH-036.4.060.427-2 (nachfolgend «Fastlane», «wir» oder «uns»).

Diese AGB gelten für alle Verträge über Leistungen und Lieferungen von Fastlane, insbesondere Chiptuning und Softwareoptimierung, Getriebeoptimierung, Fahrzeugcodierung, Nachrüstung von Infotainment (z. B. Apple CarPlay / Android Auto), Hardware, Zubehör, Diagnosen, Messungen, Abhol- und Bringdienst sowie damit zusammenhängende Beratungen. Sie gelten für Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten sowie mit Unternehmen.

Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Fastlane ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte derselben Art, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss, soweit der Kunde Unternehmer ist.

Massgeblich ist die bei Vertragsschluss auf www.fastlanetuning.ch veröffentlichte Fassung. Individuelle schriftliche Vereinbarungen (Offerte, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) gehen diesen AGB vor.

2. Vertragsschluss

Darstellungen auf der Website, in Preislisten, Katalogen und sozialen Medien sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Technische Angaben, Leistungs- und Verbrauchswerte sind Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft bezeichnet sind.

Der Vertrag kommt zustande durch Annahme einer Offerte von Fastlane, durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von Fastlane oder dadurch, dass Fastlane mit der Ausführung beginnt und der Kunde dies nicht unverzüglich ablehnt. Eine fehlende Auftragsbestätigung innert zehn Tagen bedeutet nicht automatisch, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, wenn die Parteien sich über die wesentlichen Punkte (Gegenstand, Preis, Termin) bereits geeinigt haben.

Offerten sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Kalkulationsfehler darf Fastlane berichtigen.

Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, die Produkthinweise zur Leistungssteigerung und die Hinweise zur Typengenehmigung / Versicherung (Ziff. 8) zur Kenntnis genommen zu haben.

Fastlane darf Unterauftragnehmer beiziehen. Fastlane bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich. Probe- und Überführungsfahrten dürfen nur mit Einverständnis des Kunden und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

Fastlane kann eine angemessene Vorauszahlung oder volle Vorauskasse verlangen, namentlich bei Sonderbestellungen, Softwarearbeiten und bei Kunden ohne Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz.

3. Preise, Mehrwertsteuer, Zahlung

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich auf der Website und in Offerten genannte Preise in Schweizer Franken (CHF) und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 8.1 %), wenn sie sich an Konsumenten richten. In Offerten an Unternehmen können Preise zuzüglich MWST ausgewiesen werden; die MWST wird dann gesondert ausgewiesen.

Die Preise gelten für Abholung bzw. Ausführung am Geschäftssitz in Münsingen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nebenleistungen (Abhol- und Bringservice, Überführung, Ersatzfahrzeug, Express, Zoll, Diagnosen ausserhalb des vereinbarten Umfangs, erneutes Aufspielen nach Hersteller-Update) werden gesondert verrechnet.

Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, innert 10 Tagen netto zur Zahlung fällig. Fastlane kann Barzahlung, TWINT, Karte, Überweisung oder Vorauskasse verlangen. Skonti und Nachlässe bedürfen einer schriftlichen Zusage.

Gerät der Kunde in Verzug, so schuldet er Verzugszins von 5 % pro Jahr gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Fastlane kann zusätzlich den nachgewiesenen Verzugsschaden geltend machen (Mahnspesen, Inkasso, Betreibung). Unter Kaufleuten bleibt Art. 104 Abs. 3 OR vorbehalten.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Fastlane darf Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste fällige Hauptforderung anrechnen. Werden Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit ernsthaft gefährden, darf Fastlane ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig machen und fällige Restforderungen sofort verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware, Hardware, Datenträger und Dokumentation bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum von Fastlane. Fastlane ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen (Art. 715 ZGB).

Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Fastlane unverzüglich über Pfändungen, Beschädigungen, Verlust sowie über einen Wechsel des Besitzes oder des Wohnsitzes zu informieren. Die Softwarelizenz (Ziff. 11) bleibt unabhängig vom Eigentum an einem Datenträger bestehen.

5. Termine, Ausführung, Gefahrübergang

Termine sind verbindlich nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen handelt es sich um Richttermine. Eine Überschreitung um bis zu 15 Werktage gilt nicht als Verzug, soweit Fastlane den Kunden über eine absehbare Verzögerung informiert.

Gerät Fastlane in Verzug, hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadenersatz wegen Verspätung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz in 3110 Münsingen, soweit nicht ein mobiler Einsatz oder ein Abholservice vereinbart ist.

Bei Versand geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über, bei Abholung mit Bereitstellung und Anzeige der Abholbereitschaft. Bei Werkleistungen in der Werkstatt bleibt das Fahrzeug in der Obhut von Fastlane; Fastlane sorgt für die übliche Sorgfalt. Eine umfassende Kaskodeckung für Kundenfahrzeuge in der Werkstatt besteht nur, soweit eine Betriebshaftpflicht oder eine vereinbarte Einstellversicherung dies abdeckt. Der Kunde bleibt für seine eigene Fahrzeugversicherung verantwortlich.

Nimmt der Kunde die bereitgestellte Ware oder das fertiggestellte Fahrzeug nicht innert 14 Tagen nach Anzeige ab, gerät er in Annahmeverzug. Fastlane darf eine Konventionalstrafe von 15 % des Netto-Auftragswerts verlangen sowie den Nachweis eines höheren Schadens führen (Art. 160 ff. OR). Der Richter kann eine überhöhte Konventionalstrafe herabsetzen (Art. 163 Abs. 3 OR). Der Kunde darf nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ab dem 15. Tag dürfen Einstellgebühren von CHF 25.– pro Tag (inkl. MWST) verrechnet werden, soweit das Fahrzeug bei Fastlane verbleibt.

6. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt das Fahrzeug in einem für die vereinbarte Arbeit geeigneten Zustand bereit (ladefähige Batterie, zugängliches Steuergerät, keine nicht offengelegten Vorschäden an Motor, Getriebe, Abgasanlage und Elektronik). Er teilt Fastlane wahrheitsgemäss mit: Marke, Modell, Motorisierung, Getriebe, bisherige Tuning- oder Codierungsmassnahmen, bekannte Mängel, Unfallhistorie sowie offene Rückrufe.

Der Kunde holt das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Gegenstände im Fahrzeug lagert er selbst; Fastlane haftet nicht für im Fahrzeug belassene Wertsachen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Serviceintervalle gemäss Hersteller und allfällige von Fastlane empfohlenen Inspektionen nach einer Leistungssteigerung sind einzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.

7. Umfang der Leistungen

7.1 Softwareoptimierung / Chiptuning

Fastlane erstellt oder spielt eine an das genannte Fahrzeug angepasste Motor- oder Getriebesoftware auf oder liefert eine vorbereitete Hardwarelösung (z. B. Zusatzsteuergerät). Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Installation durch Fastlane in der Werkstatt. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, der Programmierdateien oder einer Anleitung zur eigenständigen Umprogrammierung besteht nicht.

Angegebene Mehrleistung in kW/PS und Nm sind Richtwerte auf Basis vergleichbarer Fahrzeuge und des Stands der Technik. Verbindlich ist nur eine zugesicherte Eigenschaft, die schriftlich festgehalten ist. Reklamationen zur erreichten Leistung sind innert 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu erheben. Als Vergleichsmethode gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine dynamische Leistungsmessung unter vergleichbaren Bedingungen.

7.2 Fahrzeugcodierung und Infotainment

Codierungen schalten vorhandene oder nachgerüstete Funktionen frei oder passen sie an. Der Erfolg hängt vom Steuergerätestand, vom Baujahr und von herstellerseitigen Sperren ab. Bei Fahrzeugen neuerer Modelljahre können zusätzliche Zugangscodes oder Hardware nötig sein; hierüber wird der Kunde vorab informiert.

7.3 Hardware und Waren

Für den Verkauf von Hardware und Zubehör gelten ergänzend die kaufrechtlichen Bestimmungen (Art. 184 ff. OR). Montage ist nur geschuldet, wenn vereinbart.

7.4 Nicht geschuldet

Nicht geschuldet sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: Wiederherstellung einer überschriebenen Software nach einem Hersteller- oder Werkstattupdate, Anpassung an später eingebaute Fremdteile, Renn- oder Wettbewerbstauglichkeit, Erreichen eines bestimmten Normverbrauchs, Erstellung von Teilegutachten oder Versicherungsbestätigungen Dritter sowie die Einholung behördlicher Nachgenehmigungen.

8. Typengenehmigung, Strassenverkehr, Versicherung

Änderungen an Motorsteuerung, Leistung, Abgasverhalten, Geräusch, Fahrwerk oder anderen genehmigungspflichtigen Merkmalen können dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr dem genehmigten Typ entspricht. In der Schweiz können solche Änderungen nach SVG, VTS und den Weisungen der kantonalen Strassenverkehrsämter melde- und prüfpflichtig sein. Eine Nachprüfung (z. B. im Rahmen der periodischen Fahrzeugprüfung oder einer Änderungseintragung) kann erforderlich sein.

Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Änderung dem Strassenverkehrsamt und seinem Motorfahrzeugversicherer zu melden und allfällige Eintragungen zu veranlassen. Fastlane weist auf diese Pflichten hin, übernimmt aber nicht die behördliche oder versicherungsrechtliche Abwicklung, soweit dies nicht schriftlich beauftragt ist.

Die Nutzung eines nicht (mehr) vorschriftsgemäss zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr erfolgt auf alleinige Verantwortung des Halters. Fastlane haftet nicht für Bussen, Verwaltungs- oder Strafverfahren, Leistungsablehnungen des Versicherers oder den Entzug des Fahrzeugausweises, die auf unterlassene Meldung oder unzulässige Verwendung zurückgehen.

Massnahmen, die Abgasreinigung oder vorgeschriebene Sicherheitssysteme umgehen oder stilllegen, werden von Fastlane nicht angeboten. Unzulässige Eingriffe (z. B. Stilllegung gesetzlich vorgeschriebener Abgasnachbehandlung) sind nicht Vertragsgegenstand.

9. Kein gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz; freiwillige Rücknahme

Das schweizerische Recht kennt für den gewöhnlichen Vertragsschluss über Website, E-Mail oder in der Werkstatt kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR besteht nur in den dort genannten Fällen (namentlich Haustür- und ähnliche Geschäfte, bestimmte Telefonverkäufe), nicht aber beim klassischen Online- oder Werkstattauftrag.

Unabhängig davon nimmt Fastlane unbenutzte, originalverpackte Standard-Hardware freiwillig innert 14 Tagen nach Erhalt zurück, wenn der Kunde Konsument ist und die Ware keinen kundenspezifischen Zuschnitt hat. Die Rücksendekosten trägt der Kunde, ausser die Ware war mangelhaft oder falsch geliefert. Die Ware ist vollständig, unmontiert und in verkaufsfähigem Zustand zurückzugeben. Wertverlust durch über die Prüfung hinausgehende Nutzung trägt der Kunde.

Vom freiwilligen Rückgaberecht ausgeschlossen sind insbesondere: bereits aufgespielte oder individuell erstellte Software und Codierung, vollständig oder teilweise erbrachte Werkstattleistungen, Sonderanfertigungen, geöffnete elektronische Bauteile, montierte Teile sowie Gutachten und Versicherungsprodukte Dritter.

Unaufgefordert eingesandte Sendungen darf Fastlane zurückweisen. Garantie- und Gewährleistungsfälle sind vorab anzukündigen.

10. Gewährleistung (gesetzliche Mängelrechte)

Fastlane leistet Gewähr dafür, dass die vereinbarte Leistung bei Übergabe bzw. Abnahme die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht Mängel aufweist, die Tauglichkeit oder Wert erheblich mindern.

Der Kunde hat die Leistung nach Übergabe zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innert sieben Tagen, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Prüfung und Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, soweit nicht Fastlane den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 201 und 370 OR).

Bei Werkleistungen (namentlich Installation, Codierung, Optimierung in der Werkstatt) gelten Art. 363 ff. OR. Fastlane hat zunächst das Recht und die Pflicht zur unentgeltlichen Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden Minderung oder, bei erheblichem Mangel, Wandelung zu. Nachbesserungen erfolgen in der Werkstatt Münsingen oder bei einem von Fastlane bezeichneten Partner. An- und Abreise sowie Transport gehen, soweit gesetzlich zulässig, zulasten des Kunden, es sei denn, der Mangel ist von Fastlane zu vertreten.

Bei Warenverkauf gelten Art. 197 ff. OR. Gegenüber Konsumenten darf die Verjährungsfrist für Mängelrechte an neuen beweglichen Sachen nicht unter zwei Jahre verkürzt werden (Art. 210 Abs. 4 OR). Für gebrauchte Sachen beträgt die gesetzliche Mindestfrist gegenüber Konsumenten ein Jahr. Gegenüber Unternehmen können kürzere Fristen schriftlich vereinbart werden.

Kein Mangel liegt insbesondere vor bei: natürlichem Verschleiss; unsachgemässer Behandlung (z. B. Betrieb ohne ausreichende Schmierung, Überhitzung, Wassereintritt in Steuergerät oder Kabelbaum); Verwendung in einem anderen als dem angegebenen Fahrzeug; nachträglichen Eingriffen Dritter oder des Kunden in die Software; Hersteller- oder Werkstattupdates, welche die Fastlane-Software überschreiben; Wettbewerbs- oder Renneinsatz; Missachtung der Herstellerwartung; Inkompatibilität mit nicht von Fastlane gelieferten Fremdteilen, sofern Fastlane nicht ausdrücklich die Kombinierbarkeit zugesichert hat.

Ein allfällig erhöhter Ölverbrauch bei leistungsgesteigerten Motoren von bis zu 30 % über den Herstellerangaben gilt, soweit nicht anders zugesichert, nicht ohne Weiteres als Mangel.

Wird die Fastlane-Software durch ein Update Dritter überschrieben, ist das erneute Aufspielen eine neue, vergütungspflichtige Leistung nach der jeweils gültigen Preisliste, soweit der Verlust nicht auf einem Mangel der Fastlane-Leistung beruht.

Arglistig verschwiegene Mängel können nicht wegbedungen werden (Art. 199 OR).

11. Vertragliche Garantie

Unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten gewährt Fastlane auf von ihr aufgespielte Software eine vertragliche Garantie von 24 Monaten ab Einbau bzw. Übergabe auf die Funktion der Software selbst (Fehlerfreiheit nach dem Stand der Technik). Soweit auf der Website oder in der Auftragsbestätigung eine Garantie auf Motor und Getriebe genannt wird, gelten deren gesondert mitgeteilte Bedingungen; sie tritt neben die gesetzliche Gewährleistung und schränkt diese gegenüber Konsumenten nicht ein.

Die vertragliche Garantie entfällt bei den in Ziff. 10 genannten Ausschlussgründen sowie bei Verwendung in Motorsportwettbewerben. Garantiearbeiten werden in der Werkstatt Münsingen oder bei einem von Fastlane benannten Partner ausgeführt. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Fastlane über.

Fastlane übernimmt nicht automatisch die vom Fahrzeughersteller gewährte Werksgarantie. Entfällt eine Hersteller-Werksgarantie wegen einer nicht genehmigten Änderung, ist dies Sache des Kunden, soweit Fastlane nicht ausdrücklich eine Ersatzdeckung schriftlich zugesagt hat.

12. Haftung

Fastlane haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschliesslich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen (Art. 101 OR). Eine Wegbedingung dieser Haftung ist unwirksam (Art. 100 OR).

Für leichte Fahrlässigkeit haftet Fastlane nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf den Auftragswert der betroffenen Leistung, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorschreibt.

Nicht ersetzt werden, soweit gesetzlich zulässig, reine Vermögensschäden Dritter, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Mietwagen- und Hotelkosten, Abschleppkosten ausserhalb eines von Fastlane zu vertretenen Mangels sowie Folgeschäden am Motor oder Getriebe, die auf unsachgemässen Betrieb, mangelnde Wartung, Vorschäden oder vom Kunden nicht offengelegte Änderungen zurückgehen.

Fastlane haftet nicht für Transportschäden nach Gefahrübergang und nicht für Korrosions- oder Wasserschäden an Steuergerät, Kabelbaum oder Zusatzhardware, die der Kunde durch unsachgemässe Lagerung oder Montage verursacht.

Produktehaftpflicht nach PrHG bleibt unberührt.

13. Urheberrecht und Softwarelizenz

An Software, Kennfeldern, Codierdaten, Messprotokollen und Dokumentationen stehen die Urheber- und Leistungsschutzrechte Fastlane bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschliesslich für das im Auftrag bezeichnete Fahrzeug.

Kopieren, Weitergeben, Zurückentwickeln (Reverse Engineering) und Aufspielen auf andere Fahrzeuge sind untersagt, soweit nicht zwingendes Recht dies erlaubt. Ein Verstoss berechtigt Fastlane zur ausserordentlichen Vertragsauflösung und zu Schadenersatz.

14. Retentionsrecht

Wegen Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag steht Fastlane am Kundenfahrzeug und an eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht nach Art. 895 ff. ZGB zu. Das Fahrzeug darf bis zur Bezahlung zurückbehalten werden.

15. Datenschutz

Fastlane bearbeitet Personendaten nach der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung. Fahrzeugdaten, VIN und Diagnosedaten werden nur soweit bearbeitet, als dies für Auftragserfüllung, Garantie und gesetzliche Pflichten erforderlich ist.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Es gilt materielles schweizerisches Recht, unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention (CISG) und unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Unternehmen ist Münsingen bzw. die zuständigen Gerichte des Kantons Bern. Für Klagen gegen Konsumenten mit Wohnsitz in der Schweiz bleiben die zwingenden Gerichtsstände nach ZPO (namentlich Art. 32 ZPO) vorbehalten; Konsumenten können grundsätzlich an ihrem Wohnsitz klagen und geklagt werden.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (Brief, E-Mail oder qualifizierte elektronische Signatur). Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der übrige Vertrag verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt für Lücken.

Diese AGB werden auf Deutsch abgefasst. Massgeblich ist die deutsche Fassung.

Kontakt

Fastlane Tuning Schweiz GmbH
Südstrasse 16, Einheit 121 Green Places
3110 Münsingen, Schweiz
Telefon / WhatsApp: +41 31 533 48 50
E-Mail: info@fastlanetuning.ch
Website: www.fastlanetuning.ch
UID: CHE-331.294.253

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